Was ist beim Kompostieren zu beachten?
Generell ist das Kompostieren von Pflanzengut und anderen kompostierbaren Abfällen aus dem Kleingarten (und aus dem Haushalt) des Pächters als Bestandteil einer naturnahen Kleingärtnerei unabdingbar. Auch den Appellen, in größerem Umfang in Kleingärten zu kompostieren und den dabei gewonnen Humus zur Bodenverbesserung und Düngung der Gartenerde zuzuführen, stehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken entgegen.
Die Pächter angrenzender Kleingärten haben den Anblick eines Komposter´s zu dulden. Das Vorhandensein stellt keine rechtlich relevanter Beeinträchtigung (im Sinne § 906 BGB) für den Nutzer angrenzender Kleingärten (oder Grundstücke) dar. Demzufolge kann ein Sichtschutz nur im Ausnahmefall gefordert werden.
Bei der Wahl des Standortes sollten, soweit der Kleingartenverein in seiner Kleingartenordnung keine Regelungen trifft, zwischen den Nachbarn einvernehmliche Lösungen getroffen werden. Regelungen durch die KGV können bspw. bei relativ kleinen angrenzenden Parzellen sinnvoll sein, um Konflikten im Interesse des Erhalts des Vereinsfriedens vorzubeugen. Dabei sollte nicht übersehen werden, dass Gerüche sehr unterschiedlich wahrgenommen und stark subjektiven Bewertungen unterliegen.
Forderungen an den Nachbarn, den Komposter außerhalb der eigenen „Riechweite“ anzulegen, fallen nicht unter die Pflicht nach Ziffer 2.2.1. Rahmenkleingartenordnung, wonach der Pächter die Nutzer anderer Kleingärten und an die Kleingartenanlage angrenzender Grundstücke nicht durch Gase, Dämpfe, Gerüche stören bzw. belästigen darf.
KOMPOSTHAUFEN - DIE GOLDGRUBE DES KLEINGÄRTNERS -
Ein Komposthaufen im Garten, der Pflanzen- und Küchenabfälle enthält, ist immer erlaubt. Es gibt aber Vorschriften, welche Abfälle auf einem Komposthaufen gelagert werden dürfen. Wird ein Komposthaufen ordnungsgemäß angelegt treten keine Geruchsbelästigungen auf. In den meisten Bundesländern gilt eine Abstandsgrenze von 0,5 m zur Grundstücksgrenze, bis zu einer Höhe von 2 Meter. Ist der Kompost noch höher, muss auch der Abstand im Verhältnis größer sein.
Die Düngung mit Kuhmist oder Pferdemist ist auch an der Grenze zum Nachbargrundstück zulässig, wenn es sich nur um wenige Tage handelt. Und das auch, wenn davon übler Gestank ausgeht. Es handelt sich dabei nur um eine unwesentliche Beeinträchtigung, welche jahreszeitlich bedingt hinzunehmen ist. Das gilt auch für die Düngung mit Gülle.
Liest man sich die Rahmenkleingartenordnung aufmerksam durch, findet man die folgenden Passagen:
1. Jeder Pächter ist zur Anlage eines Kompostplatzes verpflichtet.
2. Der Kompost kann im Kompostbehältern hergestellt werden
3. Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren
4. Der Kompostplatz ist so anzulegen, dass es nicht zur Störung des Gesamteindrucks der Anlage kommt und eine Belästigung von Nachbarn ausgeschlossen ist.
5. Abfälle, welche nicht kompostierbar sind oder sich nicht zur Kompostierung eignen sind vom Pächter fachgerecht zu entsorgen.
WAS SIE NIEMALS TUN SOLLTEN:
Grünabfälle und Gartenabfälle einfach in den Wald oder auf das Feld schaffen. Das gefährdet das Ökosystem. Auch in Gräben, an Gewässern, vor Garagen oder in leerstehenden Gärten und Grundstücken haben diese Grün- und Gartenabfälle nichts zu suchen.
Sie begehen damit immer eine Ordnungswidrigkeit, aber immer auch eine strafbare Handlung, welche mit der vollen Härte der Gesetze zu ahnden ist.
Dieser Beitrag wurde aus aktuellen Anlass verfasst, weil es immer wieder zu illegalen Müllablagerungen ( Grün- und Gartenabfälle ) im Bereich der Kleingartenanlage "Morgensonne Bautzen e.V." aber auch an den angrenzenden Grundstücken und am Lessinggraben kommt.
Ebenfalls betroffen sind auch die Wege vom Spittelwiesenweg, vom Wohngebiet Allendestraße und vom Kraftverkehr zu unserer Gartenanlage.
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